Veränderungssperre

Autor: Weise
Datum: 20-11-04 21:56

Grundsätzlich ist eine Veränderungssperre zum Schutz eines bereits in Gang gesetzten Bauleitplanverfahrens möglich. Entscheidend ist dabei u.a., dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung das verfolgte Planungsziel hinreichend konkretisiert war und mit den Mitteln des Bauplanungsrechts auch erreichbar ist.

Insoweit lassen sich für die Gestaltung von Planungsverfahren und Veränderungssperre leider keine pauschalen Aussagen treffen, man müsste die Umstände des Einzelfalles kennen, um eine fundierte Beurteilung abgeben zu können.

Juristische Erfahrungen gibt es z.B. aus einer Gemeinde aus dem Lkr. Fürstenfeldbruck (Oberbayern), wo die Klage eines Betreibers auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen 45 m-Masten erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht an einer Veränderungssperre der Gemeinde scheiterte (das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht abgeschlossen).

Frank Sommer, Rechtsanwalt

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Information zur den Möglichkeiten und Einschränkungen einer Veränderungssperre erhalten Sie u.a. bei den Gemeinden Gräfelfing und Grafrath. In der Gemeinde Gräfelfing ist zuständig Herr Schweigl, Rathaus Gräfelfing, Ruffiniallee 2, 82166 Gräfelfing.

In beiden Gemeinden werden die Möglichkeiten der Veränderungssperre für die Bauleitplanung, einschließlich der Durchsetzung der Mobilfunkkonzepte der Gemeinden zur Vorsorge vor Gesundheitsgefahren genutzt.

W. Kirchhof, BI Gräfelfing (Bayern)

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Quelle: Mailingliste Volker Hartenstein
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