Neue Richtlinie zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Neue Richtlinie zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Ab heute gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neue Bestimmungen zur Verbesserung des Zugangs der europäischen Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die neue Richtlinie verstärkt die bestehenden EU-Bestimmungen auf diesem Gebiet und passt sie an die entsprechenden Anforderungen des Århus-Übereinkommens von 1998 an. Darin wurde der Öffentlichkeit Zugang zu Umweltinformationen bewilligt und wurden Fragen der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Möglichkeiten rechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen das Umweltrecht geregelt. Die neuen Bestimmungen sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Transparenz in der Umweltpolitik. Sie ebnen somit den Weg für eine effizientere Beteiligung der Bürger im Umweltbereich.
Umweltkommissar Stavros Dimas hierzu: „Die Bürger Europas haben jetzt nicht nur freien Zugang zu Informationen, sondern besitzen ein Recht auf Umweltinformationen, die sich im Besitz von Behörden befinden oder von diesen erzeugt werden. Informationen können starke Katalysatorwirkung entfalten und damit den Umweltschutz verbessern helfen. Ich hoffe, dass die Bürger von diesem Recht optimalen Gebrauch machen werden."
Die neue Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Richtlinie 2003/4/EG) ersetzt eine frühere Richtlinie aus dem Jahr 1990 (Richtlinie 90/313/EWG). Darin ist festgelegt, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen hat, die sich im Besitz von Behörden befinden oder von diesen erzeugt werden. Beispiele für solche Informationen sind Daten über Emissionen in die Umwelt, ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Die zentralen Elemente der neuen Richtlinie sind:
* die Gewährung eines Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen (im Gegensatz zum derzeit praktizierten freien Zugang zu Informationen) und die Gewährleistung, dass Umweltinformationen zur Verfügung gestellt und aktiv an die Öffentlichkeit verbreitet werden;
* eine umfassendere Definition von Umweltinformationen und eine detailliertere Definition von Behörden;
* die Festlegung einer Frist von einem Monat (derzeit zwei Monate), innerhalb der Behörden die angeforderten Informationen bereitstellen müssen;
* Beschreibung der Umstände, unter denen Behörden die Bereitstellung von Informationen ablehnen können. Wird jedoch festgestellt, dass das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, ist der Zugang dennoch zu gewähren;
* Festlegung von zwei Überprüfungsverfahren, mittels der die Öffentlichkeit Handlungen bzw. Unterlassungen von Behörden im Zusammenhang mit Anträgen auf Bereitstellung von Umweltinformationen anfechten kann.
Bisher haben neun Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie offiziell übermittelt. In Kürze werden Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihre nationalen Maßnahmen nicht notifiziert haben.
Hintergrund
Der Rat der Umweltminister gab im Dezember der EU grünes Licht zur Ratifizierung des Århus-Übereinkommens und erzielte eine politische Einigung über eine Verordnung zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Die EU passt ihre Bestimmungen nicht nur im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, sondern auch im Hinblick auf die beiden anderen Dimensionen des Århus-Übereinkommen an. Eine im Jahr 2003 verabschiedete Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren wird im Juni 2005 in Kraft treten. Zudem hat die Kommission im Oktober 2003 eine Richtlinie über die dritte Säule des Übereinkommens - der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – vorgeschlagen, die derzeit noch im Rat besprochen wird.
Quelle:
http://www.eu-kommission.de/html/presse/pressemeldung.asp?meldung=5501
Ab heute gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neue Bestimmungen zur Verbesserung des Zugangs der europäischen Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die neue Richtlinie verstärkt die bestehenden EU-Bestimmungen auf diesem Gebiet und passt sie an die entsprechenden Anforderungen des Århus-Übereinkommens von 1998 an. Darin wurde der Öffentlichkeit Zugang zu Umweltinformationen bewilligt und wurden Fragen der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Möglichkeiten rechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen das Umweltrecht geregelt. Die neuen Bestimmungen sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Transparenz in der Umweltpolitik. Sie ebnen somit den Weg für eine effizientere Beteiligung der Bürger im Umweltbereich.
Umweltkommissar Stavros Dimas hierzu: „Die Bürger Europas haben jetzt nicht nur freien Zugang zu Informationen, sondern besitzen ein Recht auf Umweltinformationen, die sich im Besitz von Behörden befinden oder von diesen erzeugt werden. Informationen können starke Katalysatorwirkung entfalten und damit den Umweltschutz verbessern helfen. Ich hoffe, dass die Bürger von diesem Recht optimalen Gebrauch machen werden."
Die neue Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Richtlinie 2003/4/EG) ersetzt eine frühere Richtlinie aus dem Jahr 1990 (Richtlinie 90/313/EWG). Darin ist festgelegt, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen hat, die sich im Besitz von Behörden befinden oder von diesen erzeugt werden. Beispiele für solche Informationen sind Daten über Emissionen in die Umwelt, ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Die zentralen Elemente der neuen Richtlinie sind:
* die Gewährung eines Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen (im Gegensatz zum derzeit praktizierten freien Zugang zu Informationen) und die Gewährleistung, dass Umweltinformationen zur Verfügung gestellt und aktiv an die Öffentlichkeit verbreitet werden;
* eine umfassendere Definition von Umweltinformationen und eine detailliertere Definition von Behörden;
* die Festlegung einer Frist von einem Monat (derzeit zwei Monate), innerhalb der Behörden die angeforderten Informationen bereitstellen müssen;
* Beschreibung der Umstände, unter denen Behörden die Bereitstellung von Informationen ablehnen können. Wird jedoch festgestellt, dass das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, ist der Zugang dennoch zu gewähren;
* Festlegung von zwei Überprüfungsverfahren, mittels der die Öffentlichkeit Handlungen bzw. Unterlassungen von Behörden im Zusammenhang mit Anträgen auf Bereitstellung von Umweltinformationen anfechten kann.
Bisher haben neun Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie offiziell übermittelt. In Kürze werden Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihre nationalen Maßnahmen nicht notifiziert haben.
Hintergrund
Der Rat der Umweltminister gab im Dezember der EU grünes Licht zur Ratifizierung des Århus-Übereinkommens und erzielte eine politische Einigung über eine Verordnung zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Die EU passt ihre Bestimmungen nicht nur im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, sondern auch im Hinblick auf die beiden anderen Dimensionen des Århus-Übereinkommen an. Eine im Jahr 2003 verabschiedete Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren wird im Juni 2005 in Kraft treten. Zudem hat die Kommission im Oktober 2003 eine Richtlinie über die dritte Säule des Übereinkommens - der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – vorgeschlagen, die derzeit noch im Rat besprochen wird.
Quelle:
http://www.eu-kommission.de/html/presse/pressemeldung.asp?meldung=5501
Gobsch - 14. Feb, 17:43